Wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, sollten Sie sich umgehend mit dem Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sich zum Zeitpunkt x arbeitslos oder arbeitssuchend melden. Es gelten strenge Vorschriften von Seiten der Arbeitsagentur, in welcher Frist Sie sich arbeitssuchend melden müssen. Wenn Sie sich nicht fristgerecht arbeitslos melden, wird Ihnen unter Unständen das Arbeitslosengeld gekürzt oder Sie müssen mit einer Sperrzeit rechnen.
Im allgemeinen gilt: Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, muss sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Wer eine fristgemäße Kündigung erhalten hat, muss sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt, sollten Sie sich sofort nach erhalt der Kündigung bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur melden.
Fristen der Arbeitsagentur
Sie sollten die genannten Fristen der Arbeitsagentur genau einhalten, um nicht Kürzungen beim späteren Arbeitslosengeld befürchten zu müssen. Außerdem werden Sie in der zeit des Kündigungsschutzes bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend geführt. Sie sollten bedenken, das gerade in der ersten Zeit der bevorstehenden Arbeitslosigkeit die Chancen für eine Arbeitsvermittlung besonders gut stehen und es durchaus möglich sein kann, das die Arbeitsagentur ein passendes Angebot für Sie findet und Sie somit der Arbeitslosigkeit entgehen können.
Darum bei einer drohenden oder ausgesprochenen Kündigung so schnell wie möglich den Kontakt zur Arbeitsagentur suchen und sich dort zu Stellenangeboten beraten lassen.
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