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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Interessenausgleich


Beim Interessenausgleich handelt es sich um ein betriebliches Mitbestimmungs-recht, das es dem Betriebsrat eines Unternehmens ermöglicht, u.a. bei Betriebs-änderungen Nachteile zu verringern oder mit Hilfe des Sozialplan die wirtschaft-lichen Interessen der Arbeitnehmerschaft so gut wie möglich zu vertreten. Darüber, was als Betriebsänderung gilt,sagt das Betriebs-verfassungsgesetz ...

BetrVG § 111 Betriebsänderungen

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. ...(Auszug)

Ein Interessenausgleich muss schriftlich ausgefertigt werden und muss bei Einigung vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat unterschrieben werden. Im Interessenausgleich werden zum Beispiel die Regelungen zu einer Kurzarbeit, die Termine für die geplanten Entlassungen, die Auswahlkriterien einer Ent-lassung oder Versetzung, die Regelungen zu Umschulungen oder aber auch die Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer festgehalten. Im Betriebsverfassungsgesetz heist es dazu ...

BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.... (Auszug)

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart, um die wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer zu verringern. Wenn notwendig, kann der Interessenausgleich und der Sozialplan vom Bertriebsrat unter Umständen erzwungen werden.


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