2. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Wenn sich zwei Existenzgründer oder andere Personen dazu entschließen gemeinsam ( zu zweit oder zu mehreren ) ein Unternehmen bzw. eine unternehmerische Tätigkeit zu gründen oder zu starten, so entsteht in der Regel schon mit der unternehmerischen Tätigkeit der Personen eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft, wenn keine andere Unternehmensrechtsform gewählt wurde.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft untersteht dem Gesetz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht dem Handelsgesetzbuch. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es im § 795 im Auszug " Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."
Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft bedarf es nicht zwingend der Schriftform, im allgemeinen ist aber dazu zu raten, einen Vertrag - den Gesellschaftsvertrag - aufzusetzen und die wichtigsten Punkte der Zusammenarbeit schriftlich festzuhalten.
Somit lassen sich schon im Vorfeld der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft Grundsätze über die geschäftliche Tätigkeit festlegen und so können eventuell spätere Streitigkeiten ( u.a. über die Entwicklung der Geschäftsfelder oder über Mitspracherechte) vermieden werden.
Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft sollten folgende Regelungen und Vereinbarungen beinhalten: