Die Unternehmensrechtsform Gmbh & Co.KG ist eine spezifische Form der Kommanditgesellschaft (
KG ), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (die Komplementärin) eine juristische Person (die GmbH) ist. Die Gmbh & Co.KG ist eine Personengesellschaft, bei der die GmbH der persönlich haftende Komplementär ist und die Gesellschafter der GmbH die Kommanditisten sind. Mit der Gmbh & Co.KG werden somit zwei Rechtsformen für Unternehmen miteinander verbunden und es gelten somit auch zwei Vorschriften als Rechtsgrundlage für die Führung einer Gmbh & Co.KG, das Recht der GmbH und das Recht der Kommanditgesellschaft (KG). Zur Wahl der Rechtsform Gmbh & Co.KG veranlassen oft Steuervorteile und die Haftungsbeschränkung für unternemerische Tätigkeiten, die Möglichkeit, die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zu beschränken.
Die Gründung einer GmbH und Co. KG
Die Rechtsform Gmbh & Co.KG ist gesetzlich nicht geregelt und aufgrund der Vertragsfreiheit können Gesellschaften entstehen, die den Anforderungen der
jeweiligen Wirtschaftspartner gerecht werden.Existenzgründer oder Unternehmer, die sich für die Gründung einer Gmbh & Co.KG entschlossen haben, müssen einen Gesellschaftsvertrag wie bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) abschließen. Vertragspartner bei diesem Gesellschaftsvertrag sind zum einen die GmbH, die bereits besteht oder die zu diesem Zweck gegründt wurde und einem Kommandandisten.
Für die Gründung der Gmbh & Co.KG sind somit zwei Gesellschaftsverträge notwendig - einer für die GmbH und einer für die Kommanditgesellschaft (KG). Wie bei der GmbH muss die GmbH und Co. KG beim Handelsregister eingetragen werden. Dies muss vor oder unverzüglich nach dem Beginn der geschäftlichen Tätigkeit von allen Gesellschaftern - Kommandantisten und Komplementären - vollzogen werden. Die erfolgte Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden.
Die gleichen Haftungsgrundsätze der Komanditgesellschaft (KG) gelten auch für die Haftung der GmbH und Co. KG. Es gibt jedoch Unterschiede bei der Haftung der Komplementär-GmbH und der Haftung der Kommandandisten. Die Haftung der Komplementär-GmbH ist unbeschränkt, die Haftung der Kommandantisten der GmbH und Co. KG ist aber beschränkt. Somit liegen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit bei der GmbH, deren Gesellschafter aber nicht für die Schulden und Verbindlichkeiten haftbar zu machen sind. Infolge besteht also quasi eine Haftungsbeschränkung für den Komplementär - die GmbH.
Die Vertretung der GmbH und Co. KG und die Geschäftsführung bei der unternemerischen Tätigkeit ist gleich den Regelungen bei denen der Kommanditgesellschaft (KG). Die Komplementärin - die GmbH - hat die Geschäftsführung inne und vertritt die GmbH und Co.KG nach aussen in der unternemerischen Tätigkeit.Da die GmbH aber als nicht Personengesellschaft nicht eigenstädiug handlungsfähig ist, wird ein Geschäftsführer eingesetzt, der diese Aufgabe übernimmt. Somit führt eine gesellschaftsfremde Person die Geschäfte der GmbH und Co.KG, die nicht für eventuelle Verbindlichkeiten oder Schäden, die die GmbH und Co.KG bei der unternemerischen Tätigkeit zu verantworten hat, persönlich haftbar zu machen ist.
Buchführung und Jahresabschluss der GmbH und Co. KG
Für beide Gesellschaften - die GmbH und die Kommanditgesellschaft - muss ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden.
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