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Existenzgründung und Selbständigkeit : Rechtsformen

Die Limited ( Ltd.)

1. Allgemeines zur Limited ( Ltd.)
2. Was ist eine Limited ( Ltd.)
3. Die Gründung einer Limited ( Ltd.)
4. Kapital und Haftung bei der Limited ( Ltd.)
5. Die Führung einer Limited ( Ltd.)
6. Die deutsche Limited ( Ltd.)
7. Buchführung und Steuer bei der Limited ( Ltd.)
8. Vorteile und Nachteile der Limited ( Ltd.)
9. Die Limited ( Ltd.) im Vergleich zur GmbH

Die Gründung einer Limited ( Ltd.) - Limited gründen

Bei der Namenswahl für die neuzugründende Limited (Ltd.) kann grundsätzlich jeder Name verwendet werden. Ausnahmen sind in der Regel nur bei zu allgemeinen Namen oder bei der Länge des Namens zu beachten. Der Firmenname der Limited (Ltd.) muss am Ende das Kürzel Ltd. oder den ausgeschriebenen Zusatz Limited tragen.

Grundsätzlich erfolgt die Gründung einer Limited (Ltd.) nach englischem Recht und durch eine Eintragung ins Handelsregister. Die Gründung einer Limited (Ltd.) geschieht durch das aufsetzen eines Gesellschaftsvertrages, der im wesentlichen zwei Bestandteile hat.

Zum einen werden im sogenannten Memorandum of Association alle Angaben festgehalten, die für das Außenverhältnis der Limited (Ltd.) wichtig sind, u.a.

  • der Name der Limited (Ltd.)
  • der Sitz und der Unternehmenszweck
  • das vorhandene Aktienkapital

Der andere Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Limited (Ltd.) - die Articles of Association - regeln die Verhältnisse innerhalb der Limited (Ltd.). Dies sind unter anderem Regelungen zur Zahlung der Dividende oder Vertretungsbefugnisse.

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Limited (Ltd.) und der Festlegung des Directors und des Sekretärs wird die Eintragung der Limited (Ltd.) in das englische Handelsregister beantragt. Dies dauert ungefähr ein bis zwei Wochen und muss nicht notariell - wie beispielsweise bei der GmbH - beglaubigt werden. Zur Beurkundung der Eintragung wird ein Zertifikat ausgestellt.

Kapital und Haftung bei der Limited (Ltd.)

Die Gründung einer Limited (Ltd.) ist im Gegensatz zur Gründung einer GmbH relativ preiswert durchzuführen.Bei der Limited (Ltd.) ist keinerlei Mindestkapital vorgeschrieben, so das auch die Einzahlung von einem britischem Pfund als Kapitalausstattung genügen würde. Das eingezahlte Kapital bezieht sich bei der Limited (Ltd.) auf den Anteil, den der Gesellschafter an der Limited (Ltd.) hat und das Kapital kann eine Bareinlage sein oder auch durch Waren oder Dienstleistungen gestellt werden.

Bezüglich der Haftung der Limited gegenüber Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftspartnern oder Kunden oder der Haftung im allgemeinen besteht für die Gesellschafter der Limited (Ltd.) nur eine Haftung bis zur Höhe der geleisteten Einlage und es besteht keine Nachschusspflicht.

Für den Direktor der Limited (Ltd.) oder die Direktoren der Limited (Ltd.) kann aber eine persönliche Haftung bestehen, die sich aus einer Verletzung der vorgeschriebenen gesetzlichen Pflichten bzw. Sorgfaltspflichten ergeben. Auch Versäumnisse oder Fehler in Bezug einer Insolvenz der Limited (Ltd.) kann eine persönliche Haftung des Direktors der Limited (Ltd.) nach sich ziehen und z.B die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeuten.

Führung einer Limited (Ltd.)

Die Limited (Ltd.) wird von mindestens zwei Personen geleitet.

Dies ist zum einen der Direktor (Geschäftsführer) der Limited (Ltd.) oder bei mehreren Geschäftsführern oder Direktoren das sogenannte Board of Directors. Der oder die Direktoren der Limited (Ltd.) sind die Vertreter der Gesellschaft und sind für die geschäftlichen Tätigkeit der Limited (Ltd.) verantwortlich. Eine besondere berufliche oder anderweitige Qualifikation ist für den Posten des Direktors nicht notwendig. Bei der Position des Direktors der Limited (Ltd.) kann es sich auch um eine juristische Person handeln

Der oder die Direktoren der Limited (Ltd.) sind unter anderem verantwortlich für die fristgemäße Einreichung der Buchhaltung, für die Steuererklärung und für den Jahresabschluss und die Bilanz der Limited (Ltd.).

Gerade die termin- und fristgemäße Abgabe der vorgeschriebenen Dokumente ist äußerst wichtig und eine der Zentralen Aufgaben des Direktors, da hier Versäumnisse schnell zu Strafen führen können

Der Posten des Company Secretary (Schriftführer, Sekretär der Limited) stellt eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts dar, das es im deutschen Recht so nicht gibt. Die Aufgabe des Company Secretary ist im wesentlichen die Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und die Verwaltung der Gesellschaft. So ist der Company Secretary unter anderem für die Einladung der Aktionäre der Limited (Ltd.), die Vorbereitung der Steuerformulare, die Führung der Besprechungsprotokolle oder auch für die Führung und Zusendung der Formblätter zuständig.

Die Position des Company Secretary übernehmen i.d.R. Anwaltskanzleien oder Steuerberater, die ihren Sitz in England haben und in der Führung einer Limited (Ltd.) erfahren sind. Der Company Secretary hat innerhalb der Limited (Ltd.) keine besonderen Rechte und muss nicht zwangsläufig eine natürliche Person sein.

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