Eine Limited (Ltd.) inDeutschland
Wenn ein Existenzgründer oder Unternehmer eine Limited (Ltd.) aus Deutschland oder einem anderen europäischen Land heraus gründen möchte, benötigt eine Gewerbeanmeldung in Deutschland wie für jedes andere Gewerbe auch.
Für eine englische Limited (Ltd.) kann eine selbstständige und eine unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland eröffnet werden. Diese Anmeldung ist vom Direktor der Limited (Ltd.) vorzunehmen.
Bei einer selbstständigen Zweigniederlassung einer Limited (Ltd.) in Deutschland besteht eine weitestgehend selbstständige Arbeit der deutschen Zweigstelle gegenüber der Hauptniederlassung in England. Dies zeigt sich beispielsweie durch einen eigenverantwortlich handelnden Niederlassungsleiter, eigenes Betriebskapital oder durch eine eigenständige Buchführung der deutschen Zweigstelle der Limited (Ltd.).
Eine unselbstständige Zweigstelle der englischen Limited (Ltd.) zeichnet sich im wesentlichen durch eine Abhängigkeit von der Hauptniederlassung aus und ist demzufolge für deutsche Gründer kaum zu empfehlen.
Für eine deutsche Zweigstelle einer Limited (Ltd.) ist eine Eintragung in das deutsche Handelsregister vorzunehmen. Hier hat die Anmeldung in deutscher Sprache und in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Für die Registrierung sind unter anderem noch
- ein Nachweis über das bestehen der Limited (Ltd.)
- ein übersetzter Gesellschaftsvertrag
und andere Gründungsunterlagen vorzulegen. Hier kommen auf den Existenzgründer oder Unternehmer nochmals Kosten bei der Gründung der Limited (Ltd.) und der Eintragung ins Handelsregister zu.
In der geschäftlichen Tätigkeit der Limited (Ltd.) in Deutschland gilt das deutsche Recht, wobei das englische Recht unverändert bei Streitigkeiten innerhalb der Limited (Ltd.) gilt. Das betrifft zum Beispiel Forderungen von Gesellschaftern gegenüber dem oder den Directoren der Limited (Ltd.) oder Beschlüsse das Gesellschafterausschusses.
Auch die Kontoeröffnung für die neu gegründete Limited (Ltd.) in Deutschland sollte kein Problem sein, auch wenn Banken vorsichtig sind und genaue Angaben zu den Kontoführenden Personen haben wollen. Wenn Sie ein Konto für die deutsche Zweigniederlassung der Limited (Ltd.) bei einem deutschen Geldinstitut eröffnen wollen, so benötigen Sie i.d. R. folgende Unterlagen:
- einen öffentlich beglaubigten Gesellschaftsvertrag
- einen englischen Handelsregisterauszug bzw. wenn vorhanden einen deutschen Handelsregisterauszug
- den Personalausweis des Direktors der Limited (Ltd.)
Buchführung und Steuer der Limited (Ltd.)
Das Registered Office ist die offizielle Adresse der Limited (Ltd.) in England und muss so z.B. auch auch Geschäftspapieren und der Korrospondenz erscheinen.
Bei der Buchführung und der fristgemäßen Einreichung von Unterlagen ist der Director der Limited (Ltd.) u.a verantwortlich für
- die Jahresbilanz und den Jahresbericht der Limited (Ltd.)
- Veränderungen bei der Geschäftsleitung der Limited (Ltd.) oder beim Registered Office
Bei einer Zweigniederlassung der Limited (Ltd.) in Deutschland gilt das deutsche Steuerrecht und somit besteht für eine ins deutsche Handelsregister eingetragenen Limited (Ltd.) die Bilanzierungspflicht. Dem englischen Steuerbehörden ist nachzuweisen, das die Limited (Ltd.) in Deutschland steuerrechtlich geführt wird und so keine Erklärung zur Körperschaftssteuer in England anfällt.
Bei einer bestehenden Zweigniederlassung der Limited (Ltd.) in Deutschland sind also der Jahresabschluss in Deutschland und in England notwendig
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